1. Vertragliche Grundlagen


Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen und vorvertraglichen Verhandlungen mit unseren Kunden, unabhängig von Art und Umfang der Leistung im Rahmen laufender und zukünftiger Geschäftsverbindungen.


Ausschließlichkeit

Es gelten ausschließlich die Geschäftsbedingungen der SYNAXUS BI Solutions Gmbh im Folgenden SYNAXUS genannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner oder Dritter sind nur gültig, wenn SYNAXUS ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zustimmt.
Wenn Sie damit nicht einverstanden sein sollten, weisen Sie SYNAXUS sofort schriftlich darauf hin. Für diesen Fall müssen wir uns vorbehalten, unsere Angebote zurückzuziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich.


Vertragsschluss und Schriftform

Eine vertragliche Verpflichtung gehen wir grundsätzlich nur ein, wenn Art und Umfang von Leistung und Gegenleistung von beiden Seiten schriftlich festgelegt worden sind. Spätere mündliche Änderungen und Ergänzungen werden erst wirksam, wenn sie danach schriftlich bestätigt worden sind. Das Gleiche gilt für alle Willenserklärungen, insbesondere Beanstandungen, Mahnungen und Mängelrügen im Rahmen der Vertragsbeziehungen.
Vertragsstrafen müssen sich beide Vertragsparteien schriftlich vorbehalten. Diese Klausel kann nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung aufgehoben werden.

2. Überlassung von Software


Lizenz und Umfang der Nutzung

SYNAXUS überträgt in ihrer Eigenschaft als Rechtsinhaber dem Kunden das nicht weiter übertragbare und nicht ausschließliche Recht, die im Auftrag und/oder in der Rechnung spezifizierte Software und das Dokumentationsmaterial auf unbestimmte Zeit zu nutzen. Bei Testversionen und kostenlosen Programmausprägungen jeglicher Art behält sich SYNAXUS das Recht vor, die Nutzung zeitlich zu limitieren oder einzustellen ohne jegliche Verpflichtung Rechenschaft darüber abzulegen.
Als vertragsgemäße Nutzung wird definiert: Einlesen von Instruktionen oder Daten eines Programms durch Eingabe am Terminal, durch Übertragung aus Speichereinheiten oder von Datenträgern in die vereinbarte Hardware zum Zweck der Verarbeitung sowie Herstellung einer Kopie in maschinenlesbarer Form zur Datensicherung.
Einsatzbereich, Leistungsfähigkeit sowie alle anderen spezifischen Programmeigenschaften bestimmen sich allein aus dem Programm beigefügten Handbuch.
Der Kunde erwirbt das Recht, die Software auf so vielen in einem lokalen Netz eingebundenen Arbeitsstationen einzusetzen, wie er Lizenzgebühren entrichtet hat. Bemessungsgrundlage hierfür sind die in der zugehörigen Rechnung aufgeführte Anzahl von Lizenzen sowie gegebenenfalls getroffene Sondervereinbarungen (Mengenstaffeln, unbeschränkte Lizenzen etc.). Als Arbeitsstationen im Netz gelten auch zu dem Netz gehörende Heimarbeitsplätze, zeitweise ans Netz angeschlossene tragbare Computer sowie Remote‐Arbeitsplätze und virtuelle Systeme. Dienen diese lediglich als Ersatz für im lokalen Netz eingebundene Arbeitsstationen, ist hierfür keine zusätzliche Arbeitsplatzlizenz erforderlich. Wird die vereinbarte Zahl überschritten, wird fehlerfreier Betrieb nicht gewährleistet. Als Simultanbetrieb gilt auch die Benutzung der Software auf tragbaren Computern.


Schutzrechte Dritter

SYNAXUS stellt den Kunden von allen Ansprüchen frei, die gegen ihn in Zusammenhang mit der Nutzung der Software wegen Verletzung von Urheberrechten, Patenten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten erhoben werden, vorausgesetzt, dass der Kunde SYNAXUS unverzüglich über alle erhobenen Verletzungsvorwürfe unterrichtet, der Kunde ohne Zustimmung von SYNAXUS keine derartigen Ansprüche anerkennt, der Kunde SYNAXUS gestattet, alle Verhandlungen und Verfahren zu führen, und SYNAXUS die notwendige Unterstützung gibt, wobei sämtliche Verhandlungs‐ und Verfahrenskosten zu Lasten von SYNAXUS gehen.
Die vorstehende Verpflichtung entfällt, wenn die Urheber‐ und Patentrechtsverletzung oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen darauf zurückzuführen sind, dass die Software oder Teile davon mit Geräten oder Programmen genutzt werden, die nicht von SYNAXUS geliefert wurden bzw. deren kombiniertem Einsatz nicht zugestimmt wurde.
Die vorstehenden Bestimmungen regeln die gesamte Haftung von SYNAXUS in Zusammenhang mit der Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten.
Im Falle bereits erhobener oder zu erwartender Ansprüche aufgrund einer Verletzung von Urheberrechten, Patentrechten oder sonstigen geistigen Eigentumsrechten kann SYNAXUS auf eigene Kosten die Geräte oder Programme ändern oder austauschen, um eine Verletzung zu verhindern. Die Leistung des von SYNAXUS gelieferten Softwaresystems darf dadurch nicht verringert werden.
Wenn die Nutzung der Software oder Teile davon durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt ist oder wenn nach Ermessen von SYNAXUS eine Klage wegen Verletzung von Schutzrechten droht, kann SYNAXUS unter Ausschluss aller anderen Rechte des Kunden nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten die Programme so ändern, dass sie keine Schutzrechte mehr verletzen; dem Kunden das Recht verschaffen, die Systeme weiter zu nutzen; die betreffenden Programme durch Programme ersetzen, die keine Schutzrechte verletzen und die entweder den Anforderungen des Kunden entsprechen oder gleichwertig mit den ersetzten Programmen sind; die Programme oder Teile davon zurücknehmen und dem Kunden den (gegebenenfalls anteiligen) Kaufpreis abzüglich eines angemessenen Betrages für Nutzung und Wertverlust erstatten, vermindert um den dem Kunden hierdurch entstandenen Schaden.


Eigentum, Urheberrechte und Quellcode

Die dem Kunden überlassene Software verbleibt einschließlich der gesamten Dokumentation im Eigentum von SYNAXUS. SYNAXUS bleibt Inhaber aller Urheber‐ und Nutzungsrechte an den dem Kunden überlassenen Programmen einschließlich des jeweils dazugehörenden Dokumentationsmaterials, auch wenn der Kunde sie verändert oder mit seinen eigenen Programmen und / oder denjenigen eines Dritten verbindet. Bei derartigen Änderungen oder Verbindungen sowie bei der Erstellung von Kopien bringt der Kunde einen entsprechenden Urhebervermerk an.
Eine Herausgabe des Quellcodes bedarf einer expliziten schriftlichen Vereinbarung über Art und Umfang der Herausgabe sowie einer Zusatzvergütung.
Änderungen und Erweiterungen des Programmcodes, die auf Wunsch und Rechnung des Kunden durchgeführt werden, gehen in das Eigentum von SYNAXUS über und können anderen Kunden nach Zustimmung des Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die Nutzungsrechte für die Programmverbesserungen werden an SYNAXUS abgetreten. SYNAXUS nimmt die Abtretung hiermit an.
Eine Änderung des Programmcodes durch den Kunden ist nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von SYNAXUS zulässig. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Von solchen Änderungen stellt der Kunde SYNAXUS eine Kopie der Änderung auf einem Datenträger oder in gedruckter Form zusammen mit allen notwendigen Informationen zur Verfügung. Eine Verwertung der geänderten Programmversion bedarf der Zustimmung des Kunden.
Werden vom Kunden oder von Dritten geänderte Programme oder andere, nicht von SYNAXUS bezogene Programme eingesetzt und dadurch die Funktion des Systems beeinträchtigt, so ist SYNAXUS für entstehende Schäden nicht haftbar.


Zahlungen

Für die Nutzung der Software auf unbestimmte Zeit ist der Kunde zur Entrichtung einer einmaligen Lizenzgebühr verpflichtet. Die Höhe der Lizenzgebühr richtet sich nach der aktuellen Preisliste bzw. nach den gesondert getroffenen Vereinbarungen laut Auftrag oder Rechnung.
Die in Rechnung gestellten Leistungen sind zu 100% bei Vertragsabschluss per Vorkasse fällig. Eine Rechnung wird dem Kunden zeitnah zugestellt. Alle anderen aus diesem Vertrag berechneten Leistungen sind bei Lieferung fällig. Wird nichts anderes vereinbart, so nimmt der Kunde die Zahlungen unverzüglich auf ein Bankkonto der Firma vor.Kommt der Kunde mit fälligen Zahlungen mehr als 30 Tage in Verzug, so ist die Firma berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz p. a. zu berechnen.


Pflichten des Kunden

Die überlassenen Programme sowie das Dokumentationsmaterial dürfen weder ganz, noch teilweise Dritten mit Anhalt zu möglichem Missbrauch zugänglich gemacht werden. Der Kunde darf Kennzeichnungen, Copyrightvermerke und Eigentumsangaben von SYNAXUS an den Programmen in keiner Form verändern.
Der Kunde hat nach außen für eine Geheimhaltung aller Programm‐, Dokumentations‐, Betriebsunterlagen und programmspezifischer Kenntnisse zu sorgen. Hierzu gehören nur jene Unterlagen, die dem Kunden in Erfüllung dieses Vertrages zugänglich gemacht wurden, nicht jedoch Werbeschriften und deren Inhalt. Er hat seine Mitarbeiter zu einer entsprechenden Geheimhaltung zu verpflichten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Laufzeit des Vertrages hinaus, wobei es gleichgültig ist, ob das Vertragsverhältnis aus irgendeinem Grund vorzeitig aufgelöst worden ist. Die Geheimhaltungspflicht erfasst darüber hinaus auch ein Veröffentlichungsverbot nur auszugsweiser Materialien oder Zitate. Eine Durchbrechung der Geheimhaltungspflicht ist allein mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Firma zulässig.
Der Kunde verpflichtet sich, SYNAXUS den durch die Verletzung obiger Bestimmungen entstandenen Schaden, bei grober Fahrlässigkeit maximal in Höhe des Lizenzpreises, außer bei vorsätzlichem Handeln, zu ersetzen.

3. Lieferung, Abnahme, Gewährleistung, Haftung, Vertraulichkeit und Datenschutz


Lieferung, Termine und Installation

Die Lieferung eines gültigen Produktschlüssels oder einer Lizenzdatei erfolgt innerhalb von 2 Werktagen per Download oder per Email nachdem der vollständige Rechnungsbetrag auf dem in der Rechnung aufgeführten Bankkonto der SYNAXUS BI Solutions GmbH gutgeschrieben ist.
Zur Installation genügt grundsätzlich eine Standardversion der Software.
Um die Software nach der Installation nutzen zu können, ist es erforderlich diese nach Eingabe eines gültigen Produktschlüssels oder nach dem Laden einer validen Lizenzdatei zu aktivieren. Dies ist über den Aktivierungs‐Dialog zu tätigen, der jederzeit aus dem Programmmenü heraus aufgerufen werden kann. Jede Lizenz bzw. Lizenzdatei kann grundsätzlich nur einmal aktiviert werden. Eine Erweiterung oder Anpassung der Standardsoftware erfolgt nur, soweit schriftlich im Auftrag eine entsprechende Spezifizierung vorgenommen wurde. Die Installation erfolgt durch den Kunden.
SYNAXUS stellt dem Kunden nach Vertragsabschluss ein Exemplar der neuesten, allgemein von SYNAXUS angebotenen Version des Lizenzproduktes in Objektcode per Download zur Verfügung. SYNAXUS behält sich vor, die Spezifikationen des Lizenzproduktes, z. B. an technische Entwicklungen, Gesetzesänderungen oder künftige marktliche Anforderungen anzupassen.
Eine elektronische Version des Bedienungshandbuches wird mitgeliefert.
Er dient der Erlernung der Programmbedienung sowie der Beantwortung von Fragen in diesem Zusammenhang. Das Bedienungshandbuch bleibt Eigentum von SYNAXUS und darf vom Kunden nur zum vereinbarten Gebrauch benutzt werden. Bei Verlust der Software oder des Handbuches kann diese erneut kostenlos herunter geladen werden.
SYNAXUS gewährleistet den einwandfreien Lauf der Software nur auf den von ihr freigegebenen Hardwaresystemen. Die Freigabe gilt mit der Programminstallation auf einem Hardwaresystem des Kunden und der anschließenden Aktivierung als erfolgt.


Gewährleistung

SYNAXUS übernimmt für eine Zeit von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Übergabe die Gewährleistung dafür, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Beschreibung im Handbuch bzw. der Dokumentation entspricht. Für Testversionen und kostenlose Programmausprägungen jeglicher Art übernimmt SYNAXUS nur dann Gewährleistung, wenn dies in schriftlicher Form explizit vereinbart wurde.
Eine Haftung für eine bestimmte Beschaffenheit besteht nur dann, wenn diese ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. SYNAXUS weist darauf hin, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Computersoftware vollständig fehlerfrei zu erstellen.
Der Kunde wird die Standardsoftware unmittelbar nach der Lieferung untersuchen und SYNAXUS offensichtliche Fehler schriftlich unverzüglich mitteilen. Tritt ein Fehler in der Software auf, so ist der Kunde verpflichtet, diesen binnen zwei Wochen schriftlich an SYNAXUS zu melden. Im Rahmen der schriftlichen Mängelrüge sind der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben, dass eine Überprüfung des Mangels (z. B. Vorlage der Fehlermeldungen) machbar ist und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z. B. Angabe der Arbeitsschritte) möglich ist. Ist der Kunde Kaufmann, so gelten ergänzend die Regelungen des § 377 HGB zur handelsrechtlichen Prüfungs‐ und Rügepflicht, dies auch dann, wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist.
Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, setzt der Kunde SYNAXUS eine angemessene Frist zur Nacherfüllung. Der Kunde teilt SYNAXUS mit, welche Art der Nacherfüllung – Nachbesserung der gelieferten oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache – er wünscht. SYNAXUS ist jedoch berechtigt, die gewählte Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten für ihn durchgeführt werden kann und wenn die andere Art der Nacherfüllung keine erheblichen Nachteile für den Kunden mit sich bringen würde. SYNAXUS kann außerdem die Nacherfüllung insgesamt verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten für sie durchführbar ist.
Zur Durchführung der Nacherfüllung für denselben oder in direktem Zusammenhang stehenden Mangel stehen SYNAXUS zwei Versuche innerhalb der vom Kunden gesetzten Frist zu. Nach dem zweiten fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuch kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Lizenzgebühr mindern. Das Rücktritts‐ bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch
innerhalb der gesetzten Frist dem Kunden nicht zuzumuten ist. Wenn die Nacherfüllung unter den oben ausgeführten Voraussetzungen verweigert wurde, steht dem Kunden das Minderungs‐ bzw. Rücktrittsrecht sofort zu.
Der Rücktritt wegen eines unerheblichen Mangels ist ausgeschlossen.
Tritt ein Mangel auf, der Folge eines nicht korrekten oder nicht aktualisierten Treibers ist, so räumt der Kunde SYNAXUS das Recht ein, einen funktionablen Treiber, binnen zehn Tagen ab Mitteilung an SYNAXUS, nachzuliefern.
Inkompatibilitäten zwischen Hardware und Zubehör berechtigen nur dann zur Wandlung, wenn ein Fehler der gelieferten Hardware festgestellt werden kann und kein Zubehör anderer Hersteller einsatzfähig ist.
SYNAXUS ist berechtigt, falls eine Fehlerbeseitigung tatsächlich unmöglich oder aus wirtschaftlichen Gründen unzumutbar ist, eine Ausweichlösung zu installieren, wenn diese zu einer tauglichen Lösung des Problems führt.
SYNAXUS übernimmt keine Gewährleistung dafür, dass die Software speziellen Erfordernissen des Kunden entspricht oder mit Programmen des Kunden oder der beim Kunden vorhandenen Hardware zusammenarbeitet.
Hat der Kunde SYNAXUS wegen Gewährleistung in Anspruch genommen, und stellt sich heraus, dass entweder kein Mangel vorhanden ist oder der geltend gemachte Mangel SYNAXUS nicht zur Gewährleistung verpflichtet, so hat der Kunde, sofern er die Inanspruchnahme von SYNAXUS grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten hat, allen SYNAXUS entstandenen Aufwand zu ersetzen.


Haftungs‐ und Verjährungsbegrenzungen

SYNAXUS haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet SYNAXUS nur, wenn eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut (Kardinalspflicht) oder ein Fall des Verzuges oder der Unmöglichkeit vorliegt. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit wird diese Haftung auf solche Schäden begrenzt, die vorhersehbar bzw. typisch sind. Diese Haftungsbegrenzung gilt bei Haftung aus leichter Fahrlässigkeit auch im Fall eines anfänglichen Unvermögens aufseiten SYNAXUS. Eine Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, für Personenschäden, Rechtsmängel, nach dem Produkthaftungsgesetz und dem
Bundesdatenschutzgesetz bleibt unberührt.
Im Falle einer Inanspruchnahme SYNAXUS aus Haftung ist ein Mitverschulden des Kunden angemessen zu berücksichtigen, insbesondere bei unzureichenden Fehlermeldungen oder unzureichender Datensicherung. Unzureichende Datensicherung liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde es versäumt hat, durch angemessene, dem Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen gegen Einwirkungen von außen, insbesondere gegen Computerviren und sonstige Phänomene, die einzelne Daten oder einen gesamten Datenbestand gefährden können, Vorkehrungen zu treffen.
Für Testversionen und kostenlose Programmausprägungen jeglicher Art übernimmt SYNAXUS nur dann Haftung, wenn dies in schriftlicher Form explizit vereinbart wurde.
Die Verjährungsfrist für nichtwesentliche Vertragsverletzungen wird auf zwei Jahre begrenzt.


Vertraulichkeit, Datenschutz

SYNAXUS und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Seite unbefristet geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Die Unterlagen, Zeichnungen und andere Informationen, die der andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen.
Der Kunde ist verpflichtet, alle vertraulichen Informationen mit dem Vermerk „Vertraulich” zu versehen.

4. Rechte bei Nutzungsbeendigung


Rückgabe von Sachen

Nach Vertragsbeendigung sind alle Sachen, die wir unseren Kunden zur Nutzung überlassen haben, insbesondere gemietete oder geleaste Hardware, an uns zurückzusenden, wobei die Transport‐ und Versicherungskosten von unseren Kunden zu übernehmen sind.


Software

Bei Software, bei der Nutzungsrechte nur begrenzt überlassen sind, ist diese nach Ende des Vertrages, sofern sie auf Datenträgern, die SYNAXUS gehören, installiert ist, zusammen mit dem Datenträger zu übergeben, und im Übrigen auf den eigenen Datenträgern des Kunden zu löschen und das Löschungsprotokoll uns zu überlassen.


Dokumentationen

Alle Unterlagen, die zur Dokumentation gehören ‐ einschließlich von Quellprogrammen und Entwicklungsdokumentationen ‐, sind im Original nebst aller Abschriften zurückzugeben.


Bestätigung vollständiger Rückgabe

Auf Anforderung haben wir Anspruch auf eine förmliche Bestätigung, dass alle Rückgabeverpflichtungen vollständig und vertragsentsprechend erfüllt worden sind.

5. Nebenbestimmungen


Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

Unsere gesamten Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Verweist dieses Recht auf ausländische Rechtsordnungen, sind solche Verweisungen unwirksam. Die Anwendung des UN‐Kaufrechtes (UNCITRAL) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist diejenige Stelle, die vertraglich als Erfüllungsadresse vereinbart ist, im Zweifel Duisburg.
Erfüllungsort für Zahlungen ist der Ort der in der Rechnung angegebenen Zahlstelle.
Gerichtsstand für beide Teile ist Duisburg, SYNAXUS ist jedoch berechtigt, nach ihrer Wahl eigene Ansprüche an den Gerichtsstand unseres Partners geltend zu machen.
Ist der Vertragspartner von SYNAXUS kein Vollkaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.
Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsänderungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.


Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Klauseln dieser Vertragsbedingungen oder daneben etwa abgeschlossener individueller Vereinbarungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht. Die unwirksame Klausel wird durch eine andere ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt und ihrerseits wirksam ist.

Über unser Kontaktformular haben Sie auch die Möglichkeit, diese AGB in Schriftform anzufordern.

Download AGB

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.